Website-Icon dermalogicaPro

Depotvertrag

DEPOTVERTRAG

zwischen

der Dermalogica GmbH, Wiesenstraße 21, 40549 Düsseldorf

‑ in der Folge „Dermalogica“ genannt –

und dem autorisierten Vertragspartner – in der Folge „Depositär“ genannt –

Präambel

Dermalogica steht für hochwertige, nachhaltige Hautpflegeprodukte und Behandlungskonzepte, die den Einsatz natürlicher Wirkstoffe mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen verbinden.

Seit der Firmengründung 1986 sind die Produkte „clean“, das heißt frei von künstlichen Farb- und Duftstoffen, poren-verschließendem Paraffinum Liquidum oder Lanolin, Mikroplastik sowie austrocknendem Alkohol. Außerdem sind die Produkte paraben- und glutenfrei, vegan und werden von PETA und Leaping Bunny als „cruelty-free“ anerkannt.

Dermalogica ist eine professionelle Hautpflegemarke, die ihre Produkte im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertreibt, um das hochwertige Markenprofil zu erhalten.

1. Eintritt in das selektive Vertriebssystem von Dermalogica – Autorisierung

1.1. Autorisierung

Dermalogica vertreibt die Hautpflegeprodukte der Marke Dermalogica (im Folgenden „Vertragsprodukte“ genannt) im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems für der Verkauf (V) und/oder die Behandlung (B) in der Kabine. Lediglich Depositäre mit einer Kabine sind zum Bezug und nach den nachfolgenden Bedingungen stark eingeschränkten Verkauf der speziell für die Behandlung in der Kabine entwickelten Vertragsprodukte berechtigt.

Mit Zustandekommen des Depotvertrages wird der Depositär eingebunden in das selektive Vertriebssystem von Dermalogica und hat einen Anspruch auf Belieferung gegen Dermalogica in Bezug auf die Produkte der Marke Dermalogica.

Schließlich behält sich Dermalogica vor, im Rahmen von Promotion Kooperationen mit einzelnen Depositären Sonderabfüllungen, Produktvarianten oder Zusatzsortimente aufzulegen, die nur einzelnen Depositären zur Verfügung gestellt werden.

1.2. Vertragsschluss

Der Vertrag und damit die Aufnahme in das selektive Vertriebssystem von Dermalogica kommt erst nach der Prüfung und Erfüllung der Autorisierungsvoraussetzungen des Depotvertrags zustande. Hinsichtlich der Prüfung und Erfüllung der Autorisierungsvoraussetzungen ist zu unterscheiden zwischen den Depositären, die bereits vor der Einführung dieses Depotvertrags zu den Depositären gehören und die weiterhin die Autorisierungsvoraussetzungen erfüllen (Bestandskunden) und den Kunden, die erst mit Einführung dieses Depotvertrags die Autorisierungsvoraussetzungen von Dermalogica erfüllen und mit denen Dermalogica in der Zukunft zusammenarbeiten möchte (Neukunden).

(1) Bestandskunden

Bestandskunden erhalten den Depotvertrag per Brief oder per E-Mail mit der Mitteilung, dass die bisher zwischen den Bestandskunden geltenden Depotverträge für die bisher autorisierten Verkaufsstellen durch den neuen Depotvertrag ersetzt werden. Die Bestandskunden erhalten dann eine Frist zur Prüfung des Vertrags und der Vertrag kommt zustande, wenn die Bestandskunden nicht innerhalb einer bekannt gegebenen Frist widersprochen haben. Wenn die Bestandskunden widersprechen, kann Dermalogica den Vertrag ordentlich zum nächstmöglichen Termin kündigen.

 

(2) Neukunden

Neukunden können diesen Vertrag nach der Prüfung durch den Außendienst in einer der Schriftform des Depotvertrags entsprechenden Weise abschließen.

Wenn eine Prüfung durch den Außendienst noch nicht stattgefunden hat, gilt Folgendes:

Die Neukunden können auf der Internetseite von Dermalogica die Autorisierung beantragen. Dies erfolgt, indem der Neukunde, in dem für den Einkauf durch gewerbliche Abnehmer vorgesehenen Bereich in dem Bestellvorgang für Vertragsprodukte neben der Auswahl der gewünschten Vertragsprodukte folgendes angibt:

  • Vollständiger Unternehmensname einschließlich der Vertretungsverhältnisse und der Anschrift des Neukunden;
  • Name der Verkaufsstätte(n) einschließlich der vollständigen Anschrift(en), für die der Neukunde die Autorisierung beantragt;
  • Vollständige Kontaktdaten des zuständigen vertretungsberechtigten Ansprechpartners beim Neukunden einschließlich der E-Mail-Adresse;
  • Im Fall der zusätzlichen Beantragung eines Vertriebs über eine Internetseite die Angabe der beantragten Internetseite(n) des Neukunden.

Neukunden müssen in dem Bestellvorgang auch dem Depotvertrag und den AGB (sowie im Fall des Internetvertrieb zusätzlich dem Internet-Zusatzvertrag) von Dermalogica zustimmen.

Das Ermöglichen des Bestellvorgangs und das Bereithalten der Vertragsunterlagen und der AGB durch Dermalogica stellt noch kein bindendes Angebot von Dermalogica zum Abschluss eines Kaufvertrags für die Vertragsprodukte sowie zum Abschluss der Verträge und damit zur Autorisierung dar. Erst durch die Bestellung konkreter Vertragsprodukte, die vollständige Eingabe der von Dermalogica erbetenen Angaben zum zukünftigen Depositär sowie durch die Zustimmung zu den Verträgen für die unterschiedlichen Vertriebskanäle und zu den AGB von Dermalogica gibt der Neukunde ein Angebot zum Kauf der konkreten Vertragsprodukte sowie zum Abschluss des Depotvertrags (und ggfs. des Internet-Zusatzvertrags) unter Einbeziehung der AGB von Dermalogica ab.

Dermalogica wird das Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags sowie zum Abschluss des Depotvertrags (und ggfs. des Internet-Zusatzvertrags) innerhalb von spätestens sechs Wochen prüfen. In diesem Zeitraum wird Dermalogica insbesondere prüfen, ob der Neukunde die Autorisierungsvoraussetzungen nach den genannten Verträgen erfüllt. Wenn die Autorisierungsvoraussetzungen erfüllt sind und Dermalogica den Neukunden in die Belieferung aufnehmen möchte, wird Dermalogica die Bestellung zum Kauf ausführen. Der Neukunde ist damit aufgenommen in das selektive Vertriebssystem von Dermalogica für die von ihm beantragte Verkaufsstätte(n). Sofern Dermalogica eine der beantragten Verkaufsstätten für nicht autorisierungsfähig hält, wird Dermalogica dies dem Depositär mitteilen.

1.3. Sortiment

Das Sortiment der selektiv vertriebenen Vertragsprodukte ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste. Dermalogica behält sich in Ausübung ihrer allgemeinen Unternehmenspolitik vor, Vertragsprodukte zu ändern, hinzuzufügen oder aus dem Sortiment zu nehmen, soweit der Gesamtbestand nicht wesentlich zu Lasten des Depositärs geht, muss dies aber dem Depositär rechtzeitig vorher mitteilen. Gerade im Fall von einzelnen aus dem Sortiment genommenen Produkten kann Dermalogica diese Anpassung wirksam ohne Änderung der Preisliste z.B. über eine Mitteilung im per E-Mail versandten Newsletter kommunizieren. In diesem Fall entfallen für den Depositär der Belieferungsanspruch und das Recht zum Vertrieb.

1.4. Bindung an die geprüfte Verkaufsstätte

Die Autorisierung ist an die von Dermalogica geprüfte(n) stationäre(n) Verkaufsstätte(n) und an die Person des Depositärs gebunden. Schließt der Depositär die einzige Verkaufsstätte, endet der Depot-Vertrag automatisch. Das Gleiche gilt bei einem Verkauf der Verkaufsstätte an ein anderes Unternehmen sowie bei einer Änderung der Betreibergesellschaft des Depositärs. Wenn der Depositär zusätzliche Verkaufsstätten für den Vertrieb der Vertragsprodukte nutzen möchte, muss er vor dem Verkauf über die Verkaufsstätte die zusätzliche Autorisierung durch Dermalogica beantragen. Ansonsten gilt der Verkauf über eine weitere Verkaufsstätte als Vertrieb über eine nicht autorisierte Verkaufsstätte.

Aus der Bindung an die geprüfte Verkaufsstätte folgt, dass jeglicher Vertrieb außerhalb der geprüften Verkaufsstätte, z.B. über Katalog- oder Versandhandel unzulässig ist.

Ein Vertrieb über eine etwaige vom Depositär betriebene Internetseite bedarf der zusätzlichen Prüfung der Internetseite und der Autorisierung durch Dermalogica durch Abschluss eines Internet-Zusatzvertrages. Ein Vertrieb über Drittplattformen ist nur bei Abschluss des Internet-Zusatzvertrags und Erfüllung der Voraussetzungen für den Vertrieb über Drittplattformen zulässig.

1.5. Dauerhafte Einhaltung der Autorisierungsvoraussetzungen

Die Autorisierung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Depositär die im Depotvertrag vorgesehenen Qualitätsvoraussetzungen dauerhaft während der Geltung des Depotvertrages einhält.

2. Autorisierungsvoraussetzungen

2.1. Allgemeine Autorisierungsvoraussetzungen

Die Autorisierung setzt voraus, dass der Depositär eine qualitätsorientierte stationäre Verkaufsstätte mit der Möglichkeit zur qualitätsorientierten Beratung und Betreuung des Verbrauchers im Hinblick auf die Vertragsprodukte unterhält.

2.2. Anforderungen an die Verkaufsstätte

Die Fassade, Einrichtungsgegenstände, Fußbodenbelag, Beleuchtung, Dekoration sowie die Gesamtatmosphäre der Verkaufsstätte müssen ein optisch ansprechendes und zeitgemäßes Niveau aufweisen und hohen Ansprüchen an Sauberkeit und Hygiene entsprechen.

Im Fall der Autorisierung für Behandlungen (B) ist das Vorhalten einer Kosmetikkabine, in der Behandlungen für die Vertragsprodukte angeboten werden, verpflichtend. Der Depositär hat in diesem Fall einen Anspruch auf Belieferung mit Kabinenprodukten.

Der Depositär verpflichtet sich zur Abnahme von Kabinenprodukten, die die Umsetzung der Dermalogica Behandlungskonzepte erlauben. Für die Behandlung der Verbraucher in den Kosmetikkabinen darf der Depositär ausschließlich Kabinenprodukte verwenden. Ein Vertrieb der Kabinenprodukte ist wegen der unterschiedlichen Aufmachung der Vertragsprodukte untersagt.

Die Vertragsprodukte für den Verkauf werden in einem eigenen Markenbereich im Block präsentiert. Der Depositär verpflichtet sich, eine repräsentative Auswahl an Vertragsprodukten vorzuhalten.

Die Kennzeichnung der Verkaufsstätte darf nicht den Eindruck einer eingeschränkten oder standardisierten Auswahl oder minderwertigen Ausstattung erwecken. Verkaufsstätten, die zugunsten niedriger Preise auf Beratungspersonal und Produktpräsentationen verzichten, sind mit den Qualitätsansprüchen von Dermalogica nicht vereinbar. Derartige Verkaufsstätten sind typischerweise mit Firmenzusätzen wie „Schnäppchen“, „Gelegenheit“, „Discount“, „Outlet“, „Rabatt“, „Rampe“, „Billig“, „Geiz“ oder ähnlichen Bezeichnungen gekennzeichnet.

Depositäre mit einem Verkaufsbereich V verpflichten sich, die Vertragsprodukte an einem gut sichtbaren und gut zugänglichen Ort in einer Blockplatzierung in ausreichender Bestückung zu präsentieren. Im unmittelbaren Umfeld der Vertragsprodukte dürfen lediglich vergleichbare hochwertige Produkte präsentiert werden.

2.3. Fachliche Qualifikation des Personals

Der Depositär muss eine qualitätsorientierte Beratung sicherstellen. Hierzu gehört, dass der Depositär selbst oder eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern des Depositärs bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses an einer Regalschulung des Sortiments teilgenommen haben. Innerhalb der ersten drei Monate der Vertragslaufzeit ist der Depositär im Übrigen dazu verpflichtet, selbst oder eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern durch eine Dermalogica D N A Schulung mit Schwerpunkt: Hautzustandserkennung (Face Mapping), Produktschulung, Behandlungstraining und Verkaufstraining laufen zu lassen, sodass er jederzeit selbst oder qualifiziertes Verkaufspersonal die Vertragsprodukte in der autorisierten Verkaufsstätte präsentieren kann.

Dermalogica bietet Schulungen sowohl in den eigenen Schulungszentren als auch digital an. Der Depositär verpflichtet sich, in ausreichendem Umfang den für den Verkauf der Vertragsprodukte vorgesehenen Mitarbeitern die Teilnahme an den Schulungen zu ermöglichen.

Depositäre mit Behandlungen (B) müssen außerdem sicherstellen, dass die Behandlungen mit den Vertragsprodukten von ausgebildeten Kosmetikerinnen durchgeführt werden.

Für den bloßen Verkauf der Vertragsprodukte in den Verkaufsstätten ist die unter dieser Ziff. des Depotvertrags erforderliche Schulung für die Vertragsprodukte sowie die Ausbildung als Parfümerie-Fachverkäuferin ausreichend.

Soweit Dermalogica neue Vertragsprodukte und hierfür passende Schulungen anbietet, in welchen die Depositäre über die Wirkstoffe und Eigenschaften der Produkte informiert werden, ist der Depositär verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern des Depositärs an den Schulungen zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass auch über diese Produkte sachgerecht informiert werden kann. Wenn der Depositär eine solche Schulung nicht sicherstellt, ist Dermalogica berechtigt, die Auslieferung der neuen Produkte an den Depositär zu verweigern.

2.4. Bindung an die geprüfte Verkaufsstätte

Die Autorisierung ist personengebunden. Der Depositär kann daher nicht die Autorisierung an andere übertragen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Unternehmen des Depositärs ein Mehrheits-Kontrollwechsel stattfindet. Diesen Kontrollwechsel hat der Depositär rechtzeitig und damit mindestens zwei Monate vor dem bevorstehenden Kontrollwechsel Dermalogica mitzuteilen und Dermalogica teilt dem Depositär rechtzeitig vor dem Kontrollwechsel mit, ob auch nach dem Kontrollwechsel die Autorisierung fortbestehen soll.

Die Autorisierung ist außerdem gebunden an eine persönliche Zuverlässigkeit des Depositärs und seines Unternehmens. Hierzu gehört auch ein authentisches Eingestehen für die Ziele des selektiven Vertriebs. Dermalogica wird daher keine Händler aufnehmen, die in der Vergangenheit Dermalogica ohne Autorisierung vertrieben haben. Eine Autorisierung scheidet auch aus, wenn sich der Antragsteller für die Autorisierung in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Dermalogica befindet.

2.5. Bonität

Zur wirtschaftlichen Absicherung von Dermalogica behält sich Dermalogica vor, nach Eingang der Beantragung der Autorisierung eine qualifizierte Wirtschaftsauskunft von Creditreform oder einem vergleichbaren Anbieter einzuholen. Eine negative Bonitätsauskunft verhindert die Aufnahme in das selektive Vertriebssystem von Dermalogica.

3. Verkaufsvoraussetzungen 

3.1. Abgabe an Endverbraucher

Der Depositär ist nur dazu berechtigt, die Vertragsprodukte an Endverbraucher für offensichtlich private Nutzungen abzugeben. Der Depositär darf deshalb die Vertragsprodukte lediglich in haushaltsüblichen Mengen an Endverbraucher mit Anschriften im EWR oder in der Schweiz abgeben. Als haushaltsüblich gilt in der Regel die Abgabe von max. vier Vertragsprodukten pro Referenz. Der Depositär stellt sicher, dass er die Vertragsprodukte lediglich an Endverbraucher und nicht an gewerbliche Abnehmer veräußert. Im Fall des Verdachts der Lieferung an nicht autorisierte gewerbliche Abnehmer hat Dermalogica einen Anspruch auf Einsicht in die Rechnungen unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Ein solcher Verdacht besteht z.B, wenn der Depositär exponentielle Umsätze erzielt. Das Angebot und der Weiterverkauf von Vertragsprodukten, die nicht erstmals innerhalb des EWR in den Verkehr gelangt sind, sind sowohl als Vertrags- als auch als Markenrechtsverletzung verboten.

3.2. Abgabe an andere Depositäre und Kauf von anderen Depositären

Als Ausnahme zur Verkaufsbeschränkung nach Ziff. 3.1 ist der Depositär dazu berechtigt, die Vertragsprodukte auch an andere autorisierte Depositäre innerhalb des selektiven Absatzgebiets der Marke Dermalogica im EWR abzugeben und von anderen Depositären in diesem Gebiet zu kaufen.

Die Kabinenprodukte dürfen nur an solche Depositäre verkauft werden, die selbst über eine Kabine verfügen, in der die Kabinenware zur Behandlung genutzt wird.

3.3. Verkäufe in nicht selektive Absatzgebiete innerhalb des EWR

Verkäufe an Abnehmer in Absatzgebieten innerhalb des EWR oder der Schweiz, in denen der Dermalogica-Konzern (noch) keinen Selektivvertrieb etabliert hat, sind dem Depositär nur gestattet, wenn das Verkaufsgeschäft aufgrund passiver Nachfrage zustande kommt und wenn der Depositär alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine Belieferung an gewerbliche Abnehmer auszuschließen. Diese Gebiete außerhalb des selektiven Absatzgebiets sind als exklusive Vertriebsgebiete für den Dermalogica-Konzern reserviert oder exklusiven Distributoren zugewiesen. Im Übrigen gilt Ziff. 3.1 mit der dortigen Beschränkung auf haushaltsübliche Mengen.

4. Online-Verkauf in Abgrenzung zu Online-Werbung

Der Depositär darf ohne separate Autorisierung für den Verkauf im Internet auf einer von ihm betriebenen Internetseite oder auf einem Social Media Account auf sein stationäres Geschäft verweisen.

Für diese Formen der Werbung ist auch darauf zu achten, dass der Schutz des Images der Marke Dermalogica gewahrt bleibt:

4.1. Anforderungen an die Internetseite

Die Kennzeichnung der Internetseite darf nicht den Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung mit Dermalogica erwecken. Daher ist jegliche Verwendung von zugunsten von Dermalogica geschützten Kennzeichenbestandteilen unzulässig. Der Domainname darf auch nicht herabsetzend sein. Daher sind Domain-Bestandteile wie Schnäppchen“, „Gelegenheit“, „Discount“, „Outlet“, „Rabatt“, „Rampe“, „Billig“, „Geiz“ oder ähnlichen Bezeichnungen unzulässig.

Für den Werbeauftritt auf der Internetseite des Depositärs ist insbesondere eine hochwertige Darstellung der Produkte in Abtrennung zu anderen Marken und insbesondere nicht in der Nähe von branchenfremden Produkten geboten. Zur einheitlichen Markenführung ist der Depositär verpflichtet, für etwaige Imagewerbung für die Vertragsprodukte aktuelles Original-Werbematerial von Dermalogica zu nutzen. Der Verkauf der Produkte über diese Internetseite ohne Autorisierung über den Internet-Zusatzvertrag ist unzulässig.

4.2. Keyword-Advertising

Der Depositär ist berechtigt, die Marke(n) von Dermalogica für Schlüsselwort-Werbung zu nutzen, sofern durch die Nutzung die Markenrechte von Dermalogica nicht verletzt werden und der Imageschutz für die Produkte gewahrt bleibt. Daher sind insbesondere folgende Voraussetzungen einzuhalten:

  • Der Depositär nimmt für die Schlüsselwort-Werbung nur Internet-Dienstleister in Anspruch, die effiziente Instrumente zur Abwehr unrechtmäßiger Markenbenutzung und entsprechende Richtlinien für die Nutzer einsetzen;
  • Der konkrete Werbetext darf nicht zu einer Verwechslung mit Dermalogica führen;
  • Die Schlüsselwort-Werbung unter Benutzung der Marke Dermalogica ist ausschließlich auf die Internetseite(n) des Depositärs beschränkt;
  • Der Depositär darf lediglich Schlüsselwort-Werbung buchen, die nicht gegen die Vorgaben gegen imageschädigende Werbung nach Ziffer 5.3. verstoßen.

4.3. Soziale Medien

Der Depositär darf soziale Medien zur Bewerbung der Produkte auf seiner Internetseite nutzen. Allerdings dürfen die Produkte nicht auf dem Account in den sozialen Medien vertrieben werden, da dies als Plattformvertrieb unzulässig ist. Dermalogica wird diesen Vertrieb als Vertrieb über eine nicht autorisierte Verkaufsstelle verfolgen.

Für den Werbeauftritt in den sozialen Medien gelten die Vorgaben zur Bewerbung auf der Internetseite des Depositärs zum Schutz der Marke Dermalogica sinngemäß.

Der Depositär beschränkt sich bei seiner Auswahl auf solche sozialen Netzwerke, die nicht imageschädigend sind. Die Netzwerke müssen auch politisch oder religiös ungebunden sein und dürfen in der Auswahl ihrer Mitglieder sowie der Überwachung ihrer Inhalte keine sichtbare Tendenz erkennen lassen.

5. Geistiges Eigentum und Urheberrecht

5.1. Benutzungslizenz

Die Marken von Dermalogica sind in verschiedenen Erscheinungsformen registerrechtlich geschützt. Der Depositär erwirbt mit der Autorisierung eine nicht-exklusive, kostenfreie und an die Bedingungen und Geltung des Depotvertrags geknüpfte Benutzungslizenz für sämtliche Erscheinungsformen der für ihn autorisierten Marken. Das Gleiche gilt für die Nutzung weiterer Schutzrechte von Dermalogica durch den Depositär; insbesondere für Geschäftskennzeichen sowie für Urheber- und Designrechte. Lizenzeinräumung und Depotvertrag sind miteinander verknüpft. Dermalogica räumt die Rechte zur Schutzrechtsbenutzung nur insoweit ein, wie die tatsächliche Benutzung mit dem Wortlaut und den Zielen des Depotvertrages im Einklang steht.

Das urheberrechtlich geschützte Werbematerial überlässt Dermalogica zur vertragskonformen Nutzung den Depositären durch Zugang zu dem virtuellen Business Center- DermalogicaPRO“ von Dermalogica. Der Zugang gilt exklusiv für den Depositär und darf nicht weitergegeben werden. Der Depositär ist verpflichtet, die in dem Business Center angegebenen Einschränkungen zur Nutzung des Werbematerials zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für eine zeitliche und räumliche Beschränkung der Nutzung des Werbematerials.

Alternativ zu dem von Dermalogica zur Verfügung gestellten Original-Werbematerial darf der Depositär auch eigenes Werbematerial zur Bewerbung der Produkte verwenden, wenn es ähnlich hochwertig, wie das Original-Werbematerial ist. In einem solchen Fall beantragt der Depositär die Nutzung des alternativen Werbematerials rechtzeitig vor der geplanten Nutzung bei Dermalogica.

Falls der Depositär das Original-Werbematerial auf eigenen Werbematerialien außerhalb der autorisierten Verkaufsstätte benutzen möchte, muss er sich eine solche Benutzung ausdrücklich im Vorfeld von Dermalogica genehmigen lassen, um das hochwertige Image der Vertragsprodukte zu gewährleisten.

5.2. Benutzungsformen

Zur Erhaltung eines einheitlichen Markenauftritts für die Vertragsprodukte sind die autorisierten Abbildungen der Vertragsprodukte und der jeweiligen Markenlogos nur in einem engen räumlichen und textlichen Zusammenhang mit den Vertragsprodukten oder Produktbeschreibungen zu verwenden. Sowohl innerhalb der Verkaufsstätte als auch auf Werbematerialien oder im Fall der Autorisierung einer Internetseite ist auf ausreichende Trennung zu Fremdprodukten und Fremdmarken zu achten.

Von Dermalogica zur Verfügung gestellte Original-Markenlogos oder Original-Werbematerial bleiben im Eigentum von Dermalogica. Eine Einwilligung zur Vervielfältigung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung an anderer Stelle als in der Verkaufsstätte des Depositärs, den genehmigten Werbematerialien und der ebenfalls genehmigten Internetseite des Depositärs, liegt nicht vor. Der Depositär darf insbesondere die geschützten Logos und Marken nicht für die Bezeichnung seiner Verkaufsstätte und den Geschäftsbetrieb des Depositärs benutzen. Der Depositär muss vielmehr alles unternehmen, um eine verwechslungsfähige Bezeichnung zu den geschützten Logos und Marken von Dermalogica zu verhindern. Im Verletzungsfall behält sich Dermalogica die Verfolgung wegen Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzung vor.

5.3. Wahrung des Markenimages

Als autorisierter Depositär und Lizenznehmer der Marken von Dermalogica verpflichtet sich der Depositär insbesondere zum Schutz des besonderen Markenimages dieser Marken. Die nachstehenden Beschränkungen beziehen sich ausschließlich auf die grafische und produktinformatorische Darstellung in der Werbung und Produktpräsentation. Sie sind nicht dazu bestimmt, dass daraus irgendeine Beschränkung des Depositärs in Bezug auf seine eigene Preisbestimmungshoheit folgt.

Der Depositär wird den guten Ruf und das Ansehen der Marke von Dermalogica in jeglicher Hinsicht fördern und es insbesondere unterlassen, dieses Ansehen und den guten Ruf durch Verkaufsunterstützungsmaßnahmen oder durch eine Werbung zu gefährden, die dem Markenimage von Dermalogica Schaden zufügen könnte. Insbesondere wird der Depositär es unterlassen, mit den nachfolgenden Werbeformen Verkaufsunterstützung zu betreiben, die Dermalogica jeweils als nachteilig für das Markenimage und das Ansehen der Marken von Dermalogica und der Vertragsprodukte ansieht:

  • Prozentuale Preisherabsetzungsangaben für Vertragsprodukte, soweit diese nicht auf einzelne Vertragsprodukte und zeitlich befristete Sonderangebote beschränkt und grafisch als Zusatzinformation zur Preisangabe zurückgestellt sind;
  • Preisvergleiche für Vertragsprodukte mit durchgestrichenen Preisen, soweit diese nicht auf einzelne Vertragsprodukte und zeitlich befristete Sonderangebote beschränkt und grafisch als Zusatzinformation zur Preisangabe zurückgestellt sind;
  • Benutzung des Wortes „Discount“ für Preisherabsetzungen in anderen als in englischsprachigen Absatzgebieten;
  • Herausstellung des Wortes „Rabatt“ in anderer Weise als für ausgewählte Vertragsprodukte und für eine beschränkte Sonderangebotsperiode;
  • Im Fall von Paketangeboten zusammen mit anderen Markenprodukten eine hervorgehobene Bewerbung von Preisherabsetzungen speziell für die Vertragsprodukte;
  • Paketangebote mit Produkten, die nicht zum typischen Sortiment des Depositärs gehören;
  • Überdimensionierte Preisschilder;
  • In Signalfarben gefasste Preisschilder, die nicht auf Sonderangebote hinweisen;
  • Werbebanner „Störer“ o.ä. auf Schaufenstern, Hängeschildern, eigenen Werbeflächen oder im Internetauftritt, die produktunabhängig Preisherabsetzungen bewerben und nach Art und Platzierung als Element eines regelmäßigen Geschäftsauftritts erscheinen. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Jubiläumsbewerbungen.

6. Verkaufsunterstützung

6.1. Regelungen zu Testern und Werbematerial: Beschränkung der Weiterveräußerung des überlassenen Materials an Endverbraucher

Dermalogica stellt seinen Depositären Werbe-Präsentationsmittel zur Verfügung. Dies geschieht im eigenen Ermessen, ohne eine entsprechende vertragliche oder rechtliche Verpflichtung von Dermalogica. Das überlassene Werbematerial darf nur im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten genutzt werden.

Kostenfrei ausgeliefertes Werbe- und Präsentationsmaterial, das nicht dazu bestimmt ist, an Endverbraucher weitergegeben zu werden, bleibt Eigentum von Dermalogica und ist auf Verlangen von Dermalogica unverzüglich zurückzugeben.

Von Dermalogica zur Verfügung gestelltes Marketing- und Werbematerial darf nur zu den vorgegebenen Werbezwecken und innerhalb der von Dermalogica mitgeteilten Einsatzbereiche verwendet werden. Jegliche abweichende kommerzielle Nutzung, insbesondere der Verkauf von Testern, Produktproben oder Werbemitteln ist untersagt. Falls Tester kostenpflichtig an Depositäre abgegeben werden, dürfen diese Tester nicht veräußert werden, da sie nicht der hochwertigen Verpackung entsprechen, die für den Verkauf der Vertragsprodukte an Endverbraucher üblich ist. Vielmehr dienen die Tester nur der Präsentation der Vertragsprodukte in der autorisierten Verkaufsstätte.

6.2. Sorgfalt bei Ein- und Verkäufen

Vor jedem Einkauf oder Weiterverkauf der Vertragsprodukte von oder an einen Depositär, hat sich der Depositär zu vergewissern, dass die Vertragsprodukte innerhalb des selektiven Vertriebssystems von Dermalogica vertrieben werden. Wenn Zweifel an der Einordnung bestehen, hat der Depositär Kontakt zu Dermalogica aufzunehmen und von jeglicher Auslieferung und jeglichem Einkauf abzusehen, bis der Depositär Klarheit über die Zulässigkeit der Querlieferung hat.

7. Laufzeit und Vertragsende

7.1. Laufzeit

Der Depotvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

7.2. Außerordentliche Kündigung

Die Parteien können den Vertrag bei einer unzumutbaren Störung ihrer Geschäftsbeziehungen kündigen, wenn das Vertrauen in eine zukünftige Zusammenarbeit so erschüttert ist, dass der kündigenden Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.

Dermalogica ist insbesondere in jedem der nachfolgenden Fälle zur sofortigen außerordentlichen Kündigung berechtigt:

  • Jeglicher Verkauf aus einer anderen als einer autorisierten Verkaufsstätte;
  • Die Übertragung einer oder mehrerer Verkaufsstätten an einen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung;
  • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Depositär und die Bestandskraft des Insolvenzeröffnungsbeschlusses;
  • Jegliche Verletzung der weiteren Verkaufsbeschränkungen nach 3.1;
  • Wiederholte Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums in vertragswidriger Art und Weise, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorgaben nach 5.3 nach Erhalt einer Beanstandung;
  • Jegliche kommerzielle Nutzung des Werbematerials unter Verstoß gegen die Regelungen zur Verkaufsunterstützung nach 6.1;
  • Im Falle einer Internetautorisierung jeglicher Verstoß gegen die Vorgaben nach 1.3. und 1.4 des Internet-Zusatzvertrages.

7.3. Folgen der Kündigung

(1) Rückgabe der Produkte

Der Depositär ist nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht mehr zum Vertrieb der Vertragsprodukte berechtigt. Noch vorhandene Restbestände wird der Depositär unverzüglich nach dem Ende der Vertragslaufzeit im Format eines geordneten Bestandsverzeichnisses mitteilen. Dermalogica hat ein Optionsrecht zum Rückkauf des Restbestands gegen Rückerstattung des bezahlten Einkaufspreises abzüglich aller gewährten Rabatte und Boni, wobei ein angemessener Bearbeitungsabschlag von 20 % in Abzug gebracht wird. Eine Rückerstattung erfolgt nicht, wenn die Vertragsprodukte angebrochen oder überaltert sind (älter als 18 Monate nach Produktionszeit), beschädigt oder aus einem sonstigen Grund in einem nicht mehr wiederverkaufsfähigen Zustand (zum Beispiel veraltetes Verpackungsdesign) sind. Der Depositär entfernt vor der Rückgabe auf den Vertragsprodukten aufgebrachte Aufkleber wie zum Beispiel Preisetiketten. Produktprodukte mit Aufklebern des Depositärs gelten als unverkäuflich. Die nicht wiederverkaufsfähige Ware ist vom Depositär gleichwohl an Dermalogica zurückzugeben. Dermalogica wird diese Ware auf eigene Kosten vernichten.

(2) Auslaufen der Benutzungslizenz

Mit dem Ende der Vertragslaufzeit erlöschen sämtliche Rechte des Depositärs zur Nutzung des geistigen Eigentums von Dermalogica. Der Depositär wird nach Ablauf der Vertragslaufzeit etwaiges überlassenes Werbematerial von Dermalogica nicht mehr nutzen. Leihweise zur Verfügung gestelltes Werbematerial muss der Depositär vollständig und unverzüglich an Dermalogica zurückgeben. Käuflich erworbenes Werbematerial ist ebenfalls zurückzugeben. Dermalogica wird für käuflich erworbenes Werbematerial einen angemessenen aktuellen Verkehrswert unter Berücksichtigung der Abnutzung des Werbematerials von Dermalogica erhalten.

(3) Kürzung vereinbarter Konditionen und Werbekostenzuschüsse

Endet das Vertragsverhältnis entweder durch außerordentliche oder durch ordentliche Kündigung im Laufe eines Kalenderjahres oder einer unterjährig im Verlauf einer vereinbarten Jahres Vereinbarung vor Ablauf eines zwölf Monatszeitraums, werden etwaige für einen zwölf Monatszeitraum gewährte Konditionen wie Jahresbonus oder WKZ anteilig gekürzt und etwaig bereits ausbezahlte Konditionen vom Depositär an Dermalogica rückerstattet.

8. Ersetzung bisheriger Verträge sowie Rangfolge weiterer Vertragsdokumente zwischen den Parteien

8.1. Ersetzung bisheriger Verträge

Dieser Depotvertrag ersetzt alle bisherigen Depotverträge zwischen den Parteien.

8.2. AGB

Es gelten für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien die AGB von Dermalogica in der jeweils aktuellen Fassung, die im Kundenportal von Dermalogica aufrufbar sind. Auf Änderungen wird Dermalogica per E-Mail hinweisen, die auf einer Website abgebildet werden.

8.3. Jahresvereinbarung

Die Parteien behalten sich vor, kaufmännische Konditionen über die Belieferung in einer Jahresvereinbarung festzuhalten.

8.4. Vereinbarung über zusätzliche Verträge

Dermalogica incentiviert besondere Markenfördernde Maßnahmen der Depositäre und schließt darüber gesonderte Verträge ab.

Die Laufzeit sämtlicher der hier aufgeführten weiteren Dokumente endet automatisch mit der Laufzeit des Depotvertrags. Daher gehen auch die im Depotvertrag festgehaltenen Regeln wie z.B. die im Depotvertrag geregelten Kündigungsmöglichkeiten und -fristen im Fall ggfs. anderslautender Kündigungsmöglichkeiten und -fristen in den hier aufgeführten weiteren Dokumenten vor.

9. Verschiedenes

9.1. Höhere Gewalt einschließlich Pandemie

Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die Dermalogica nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, insbesondere Krieg und kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Pandemien und Epidemien, Sabotage, Streik sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, z. B. aufgrund von Lieferengpässen), ist Dermalogica für die Dauer des Vorliegens des Hindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Depositärs, die Gegenleistung zu erbringen. Kann Dermalogica die Leistung nicht innerhalb von sechs Wochen erbringen, ist der Depositär zum Rücktritt von der jeweiligen Bestellung berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Depositärs bleiben unberührt.

9.2. Keine Anwendbarkeit des Vertragshändlerausgleichs

Der Depositär tätigt alle Investitionen in Kenntnis der Kündbarkeit dieses Vertrages. Er muss Dermalogica weder den Kundenstamm noch einzelne Kundendaten überlassen und hat daher auch keinen Ausgleichs- oder sonstigen Kompensationsanspruch bei Vertragsende für den ausgebauten Kundenstamm oder für die von ihm gemachten Investitionen. Für den Fall, dass der Depositär im Rahmen kooperativer Werbemaßnahmen oder aus anderem Grund während der Vertragslaufzeit Kundendaten übermittelt hat, wird Dermalogica diese Daten bei Vertragsende löschen.

9.3. Schriftform

(1) Grundsätze

Aus Gründen der besseren Dokumentation bedürfen der Abschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages (und im Fall der Internetautorisierung des Internet-Zusatzvertrags) der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Die Schriftform ist bereits gewahrt durch den Versand per E-Mail von den für die jeweilige Kommunikation genutzten E-Mail-Adressen der Vertragsparteien. Die Schriftform erfüllt auch die beiderseitige eigenhändige Unterschrift unter den Depotvertrag oder Unterzeichnung per Adobe Sign oder vergleichbares Programm sowie unter etwaige Änderungsvereinbarungen.

(2) Weitere Nutzung elektronischer Kommunikation

Dermalogica möchte allerdings die Chancen der vereinfachten elektronischen Kommunikation so gut wie möglich nutzen. Daher kann der Vertragsabschluss auch auf der Internetseite von Dermalogica eingeleitet werden. Die in Ziff. 1.2 (2) beschriebene Abgabe des Angebots auf Abschluss des Depotvertrags (und des Internet-Zusatzvertrags) im Bestellvorgang auf der Internetseite von Dermalogica wahrt das Schriftformerfordernis für den Abschluss des Vertrags ebenfalls.

Dermalogica ist berechtigt, die Regelungen in dem Depotvertrag sowie etwaigen weiteren Verträgen zwischen den Parteien aus einem wichtigen Anlass, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage oder der Marktgegebenheiten zu ändern. Dermalogica kommuniziert diese Änderungen im B2B Kundenportal. Dermalogica weist den Depositär per E-Mail daraufhin, dass Änderungen im B2B Kundenportal aufrufbar sind. Eine Änderung wird mit Zugang (also der Möglichkeit des Aufrufens im Kundenportal ab dem Tag des E-Mail-Hinweis auf die Aufrufbarkeit) wirksam, wenn der Depositär nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderung in Schriftform widersprochen hat. Dies gilt nur, wenn Dermalogica den Depositär in der Änderungsmitteilung auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs hingewiesen hat. Wenn der Depositär fristgerecht widerspricht, hat Dermalogica das Recht zur ordentlichen Kündigung. Änderungen der mit dem Depositär vereinbarten wesentlichen Vertragsbestandteile bedürfen unabhängig von dieser Regelung der Zustimmung des Depositärs. Bei Änderungen der Produkt- und Preisliste besteht kein Widerspruchsrecht.

9.4. Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf.

Die mobile Version verlassen